Bevor Sie anfangen: Sind Sie überhaupt betroffen?

Die Ausbildungsplatzumlage kommt, aber nicht alle Arbeitgeber werden am Ende tatsächlich betroffen sein. Wenn einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft, sind Sie voraussichtlich von der Abgabepflicht ausgenommen.

  • Sitz oder Tätigkeit nicht im Land Berlin. Das Gesetz gilt für Arbeitgeber mit im Land Berlin ansässigen Unternehmen, Betrieben, Betriebsteilen und Betriebsstätten.
  • Branche mit eigenem Umlagesystem. Bau, Schornsteinfegerwesen und Pflege sind ausgenommen — dort bestehen bereits tarifvertragliche oder gesetzliche Umlagen (z. B. SOKA-Bau).
  • Mindestens 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (gewichtet). Kleinere Betriebe sind generell nicht abgabepflichtig. Ob Sie diese Schwelle erreichen, berechnet dieses Tool für Sie.
  • Sie bilden ausschließlich oder weit überwiegend vollschulisch aus. Ausbildungen außerhalb von BBiG/HwO (etwa rein schulische Sozial- oder Erziehungsberufe) werden vom Gesetz nicht erfasst.

Auch der öffentliche Dienst des Landes Berlin sowie Bundesbehörden mit Sitz in Berlin sind grundsätzlich abgabepflichtig. Härtefallregelungen (§ 8 Abs. 3 und 4 AusbFFG BE) sind möglich, werden aber von diesem Tool nicht berücksichtigt.

1. Beschäftigungsdaten zum 31.12. des Vorjahres

Erfassen Sie ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Minijobs, freie Mitarbeitende, Werk- und Honorarverträge zählen nicht.
Regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden. Pro Unternehmen wird immer genau ein Inhaber als eine Vollzeitkraft berücksichtigt. Inhaber:innen und persönlich haftende Gesellschafter:innen zählen als je 1 Vollzeitkraft.
Was zählt dazu?
Mitzählen:
  • Festangestellte mit mehr als 30 Wochenstunden (befristet oder unbefristet)
  • Inhaber:in oder persönlich haftende:r Gesellschafter:in (exakt 1, soweit nicht selbst svB)
  • Mitarbeitende in Eltern-, Krankheits- oder Bildungszeit (Beschäftigungsverhältnis besteht fort)
  • Auszubildende (gem. Definition des BiBB)
Nicht mitzählen:
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) – nicht sozialversicherungspflichtig
  • Freie Mitarbeitende, Werkverträge, Honorarkräfte
  • Praktikant:innen außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses
Grenzfälle:
  • Werkstudent:innen: nur erfassen, wenn sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Wochenarbeitszeit mehr als 20 und bis zu 30 Stunden.
Wochenarbeitszeit mehr als 10 und bis zu 20 Stunden.
Wochenarbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden. Nur svB – keine Minijobs.
Was zählt bei Teilzeit dazu?
Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit.
  • Schwankungen durch Stundenkonten oder Mehrarbeit ändern die Zuordnung nicht.
  • Eine Person mit 10-Stunden-Vertrag fällt in "bis 10 Std."
  • Eine Person mit 20-Stunden-Vertrag fällt in „über 10 bis 20 Std." — nicht in „über 20-30 Std."
  • Eine Person mit 30-Stunden-Vertrag fällt in „über 20 bis 30 Std." — nicht in „Vollzeit"
Keine Minijobs:
  • Geringfügig Beschäftigte sind nicht sozialversicherungspflichtig und werden in keiner Teilzeit-Kategorie erfasst.
Vollzeitäquivalente (laufende Berechnung)
VZÄ
Bitte tragen Sie Ihre Beschäftigtenzahlen ein

2. Lohnsumme

Bemessungsgrundlage für die Abgabenhöhe
Erfassen Sie die Gesamtsumme der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhne aller Beschäftigten im abgelaufenen Kalenderjahr. Die Abgabe wird als Prozentsatz dieser Summe berechnet.
Was gehört in die Lohnsumme?
Mitrechnen:
  • Reguläre Bruttolöhne und -gehälter aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
  • Ausbildungsvergütungen
  • Besondere Entlohnungen wie Überstunden-, Überschicht- und Sonntagsvergütungen
  • Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, Verpflegung), soweit lohnsteuerpflichtig
  • Laufende Beiträge und Zuwendungen zur Altersvorsorge (z.B. an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung)
  • Lohnzahlungen an Mini- und Midijobber:innen
Nicht mitrechnen:
  • 13. und 14. Monatseinkommen
  • Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni, Tantiemen
  • Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld u. a.)
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, Reisekostenerstattungen
Hinweis:
  • Maßgeblich ist die Summe vor Entgeltumwandlungen (z. B. bAV).
  • Die endgültige Abgrenzung erfolgt durch die Berliner Ausbildungskasse.

3. Ausbildungsdaten

Personen in einem aktiven betrieblichen Ausbildungsverhältnis nach BBiG oder HwO, über alle Ausbildungsjahre hinweg.
Was zählt als Auszubildende:r?
Mitzählen:
  • Aktive Ausbildungsverhältnisse nach BBiG (alle Ausbildungsjahre)
  • Aktive Ausbildungsverhältnisse nach HwO (alle Ausbildungsjahre)
  • Auszubildende in der Probezeit (Vertrag besteht)
Nicht mitzählen:
  • Duale Studierende — nicht durch das Gesetz erfasst
  • Volontär:innen, Trainees, Praktikant:innen ohne BBiG/HwO-Vertrag
  • Vollschulische Ausbildungen außerhalb BBiG/HwO (z. B. Sozial-/Erziehungsberufe)
  • Umschüler:innen außerhalb eines BBiG-Vertrags
  • Beendete oder aufgelöste Ausbildungsverhältnisse zum Stichtag

Ihr Ergebnis

Abgabepflicht nach AusbFFG BE
Vollzeitäquivalente
VZÄ (gewichtet)
Ausbildungsquote
Soll: 4,6 %
Voraussichtlicher Abgabebetrag
Minimum (0,11 %)
Maximum (0,19 %)

Der endgültige Prozentsatz wird jährlich per Rechtsverordnung des Senats festgelegt. Die hier angegebenen Werte basieren auf vorläufigen Schätzungen.

Ihre Quote
Sollquote (4,6 %)

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Haftungsausschluss

Das Tool dient ausschließlich der Orientierung. Die Angaben zur Berufsausbildungssicherungsabgabe sind vorläufig. Eine verbindliche Festsetzung der Abgabe sowie der prozentualen Höhe erfolgt durch die Berliner Ausbildungskasse bzw. per Rechtsverordnung des Senats.